Pflichtangaben nach DL-InfoV
Es bewegt sich wenig bei deutschen Weingütern. Zumindest bezieht sich diese Aussage definitiv auf die Gestaltung der rechtlichen Pflichtangaben auf den Internetseiten der Weingüter.
Verständlich ist, dass alle Weingüter im Moment alle Hände voll zu tun haben. Das allerdings entbindet nicht von gesetzlichen Pflichten. Ein Autofahrer darf halt nicht ohne Führerschein fahren nur weil er keine Zeit hatte den zu machen. Bestraft wird er dann auch ohne Vorwarnung. Er darf auch mit einem Mopedführerschein kein Auto fahren. Die Erfüllung der Führerscheinpflich ist hier nicht ausreichend.
Genau wie in diesen Beispiel verhält es sich mit der Internetseite. Es gibt gesetzliche Vorgaben zur Veröffentlichung einer Internetpräsenz, die im Einzelnen und genau nach formellen Vorgaben einzuhalten sind. Teilangaben oder formell unzureichende Angaben reichen hier nicht aus und werden mit Geldbußen und Abmahnungen geahndet und zwar ohne Vorwarnung. Es gilt der Grundsatz:
Sie dürfen nach dem Gesetz keine Internetseite veröffentlichen, die den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht!!!
Seit dem 17.5.2010 sind nun auch weiter Pflichangaben nach der DL InfoV dazu gekommen. Diese richtet sich in weiten Teilen nach der allgemeinen Gewerbegesetzgebung. Angaben wie Betriebshaftpflicht, Berufsgenossenschaftszugehörigkeit usw. müssen zwingend auf gewerblichen (und das sind Weingutseiten nun mal) Internetauftritten angegeben sein. Wie das im Moment auszusehen hat zeigt Weinkomplex auf einer betreuten Seite des Weingutes Bollig-Mühlenhof hier: anschauen
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Deutsche Weinzeitung- Die Auferstehung... |
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Nachrichten -
Deutschland
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Auszug aus dem Vorwort 1. Ausgabe 4.11.1864
Der Weg, den eine technische Zeitschrift einzuschlagen hat, kann nur der des entschiedensten Fortschritts sein, sie wäre sonst überflüssig. Zum Fortschritte auf dem Gebiete der Weinkunde rechnen wir aber nicht die Fälschung, sondern nur die Verbesserung der Weine. Ersteres hat man schon seit Jahrtausenden gekannt, aber erst seit Jahrzehnten hat man gelernt, den Saft unreif gebliebener Trauben dadurch zu verbessern, daß man die Beftandtheile desselben in das zur Erzeugung eines gesunden und wohlschmeckenden Weines erforderliche Verhältnis) zu einander bringt. Daß ein so erzeugter Wein kein Na türme in im eigentlichen Sinne des Wortes ist, läßt sich nicht abstreiten; er wird auch nimmer dem Naturweine, wie ihn die edle und reifgemordene Traube liefert, ebenbürtig zur Seite gestellt werden können; — aber, so thürigt es wäre, den Saft der edlen und reifgemordenen Traube verbessern zu wollen, so thörigt wäre es auch auf der andern Seite, saure und geistarme Weine zutrinken, weil sie die „Natur" nicht besser liefert. Die Natur thut nicht überall und immer Alles! Darum muß ihr der Weinbauer wie der Weinerzeuger zu Hülfe kommen — jener, indem er den Boden bearbeitet, dem Weinstock die Stoffe, die ihm der Boden versagt, durch Düngung zuführt und ihn durch Schneiden vom überschüssigen Holze befreit, — dieser, indem er den Traubensast bearbeitet, ihm die Stoffe, die ihm die Natur versagt, zuführt und ihn von der überschüssigen Säure befreit. Wer das Eine gut heißt, muß auch das Andere billigen!
Das stand in der ersten Ausgabe der Deutschen Weinzeitung. Diesen Inhalt wollen wir unkommentert lassen und nur so viel dazu sagen, dass wir die Deutsche Weinzeitung wieder auferstehen lassen - modern - unabhängig - online... |
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Winzer werden immer häufiger wegen Wein-Namen und Internetauftritten abgemahnt
Abmahnungen treffen Winzer unvorbereitet. Es gibt keine Warnung, keine Vorankündigung - eine Abmahnung liegt im Briefkasten und kostet sofort Geld! So traf es auch Werner Hahn aus Weiler an der Nahe unvorbereitet. 1600 Euro forderte ein Anwalt im Namen eines fränkischen Weingutes von ihm. Hahn hatte einen Rotwein mit dem Namen "Granat" im Programm. Der Mandant des Anwaltes hatte sich den Begriff als Gebrauchsmuster schützen lassen.
Aber nicht nur hier wird mit harten Bandagen gekämpft. Es sind nicht nur die Gebühren für die Abmahnung, die hier anfallen können. Zusatzbegriffe für Weingüter werden ins Visier genommen. So kostete der Zusatzbegriff "Bärenhof" ein Weingut fast 8.000 Euro. Das Familienunternehmen aus Rheinhessen wurde in einer Unterlassungsklage von einem Kokurrenten, der sich den Namen schützen liess, veranlasst den Begriff aus seinen gesamten Unterlagen, von Flaschen und aus dem Internet zu entfernen.
Ein anderes Weingut aus Aspisheim bei Bingen in der Pfalz hat zur Zeit wegen einer Abmahnung seine komplette Internetseite aus dem Internet genommen.
Das Ergebniss:

Und hier liegen auch die grössten Gefahren. Kein gesetzmässiges Impressum, kein richtig deklariertes Rücktrittsrecht, keine Altersverifizierung für den Verkauf von Bränden sind alles keine "Kavaliersdelikte". Und gerade hier ist die Ignoranz weit verbreitet. Nach eigenen Recherchen reagieren viele Weingüter unglaublich fahrlässig. "Dann soll mich erst mal jemand warnen!" - "Dann nehme ich meine Seite aus dem Internet." sind nur einige Kommentare der Angesprochenen.
Mindestens 50.000 Euro Streitwert werden bei Abmahnungen angesetzt. Das sind nach grober Berechnung mindestens 1.500 Euro und mehr Anwaltsgebühren. Da stellt sich die Frage, warum sich so viele Weingüter das antun. Unwissenheit? Ingnoranz? Unglaube? - alles Punkte, die viel Geld kosten können. Und das, wo es doch Anbieter gibt, die rechtssichere Internetauftritte anbieten! Und das schon ab 19,- Euro! Hier ein Beispiel: klicken!
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Weinbergschmecken - das Verkaufszentrum |
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Nachrichten -
Deutschland
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Weinbergschmecken.de heisst das neue Verkaufszentrum für Weine von deutschen Weingütern.

Hand aufs Herz, als Winzer auch noch professionell einen Onlineshop zu betreiben ist einerseits nicht jedermann Sache, andererseit heute eine technische und kostenintensive Herausforderung, die mit einfachen "Billigshopsystemen" nicht zu machen ist. |
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